Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/95 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Frau E.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend die Verfügung der Stadt Langenthal vom 9. Mai 2023 (eBau-Nr. 2022-18893; Luft- / Wasser Wärmepumpe, Aussenaufstellung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. Dezember 2022 bei der Gemeinde Langenthal ein Baugesuch ein für den Ersatz der Gasheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe (Aussenaufstellung) auf Parzelle Langenthal Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2/B. Gemäss Gesamtbauentscheid vom 9. Mai 2023 wurde das Baugesuch in den amtlichen Anzeigern vom 16. März 2023 und 23. März 2023 publiziert. Entgegen dieser Darstellung wurde das Baugesuch aber tatsächlich nicht publiziert.1 Dementsprechend gingen auch keine Einsprachen ein. Mit Gesamtbauentscheid vom 9. Mai 2023 erteilte die Stadt Langenthal die Baubewilligung. 2. Nach Erlass des Gesamtbauentscheids bemerkte die Stadt Langenthal, dass das Baugesuch im amtlichen Anzeiger irrtümlicherweise nicht publiziert worden war. Daraufhin wurde 1 Siehe Stellungnahme der Stadt Langenthal vom 18. Juli 2023, Formelles Ziff. 4, sowie Vorakten der Stadt Langenthal pag. 31 1/7 BVD 110/2023/95 die Baupublikation in den amtlichen Anzeigern vom 25. Mai und 1. Juni 2023 nachgeholt. Dabei wurden neben den Baugesuchsakten auch der Gesamtbauentscheid vom 9. Mai 2023 öffentlich aufgelegt. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) aufmerksam gemacht, die Beschwerdefrist laufe bis und mit 26. Juni 2023.2 3. Am 21. Juni 2023 (Postaufgabe 22. Juni 2023) reichten die Beschwerdeführenden gegen den Gesamtbauentscheid vom 9. Mai 2023 gemeinsam Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragten, dass zusätzliche Massnahmen zur Lärmreduktion gegenüber ihrem Haus und Sitzplatz ergriffen würden. Sie begründen dies mit der Lage der geplanten Wärmepumpe oberhalb ihres Sitzplatzes. Das abfallende Gelände sei nicht berücksichtigt worden, obschon dies einen wesentlichen Einfluss auf die Lärmwirkung habe. Als zusätzliche Massnahmen schlagen die Beschwerdeführenden eine andere Platzierung des Aussengeräts der Wärmepumpe, eine Drehung der Ausblasöffnung oder bauliche Schallschutzmassnahmen vor. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beschwerde in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 als unbegründet und beantragt damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die Grenzabstände und Lärmgrenzwerte seien eingehalten. Zudem seien im Rahmen der Vorsorge einige Massnahme getroffen worden, so dass dieses Prinzip erfüllt sei. Die Stadt Langenthal äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 zwar zur Beschwerde und erachtet dabei ihren angefochtenen Gesamtbauentscheid nach wie vor als richtig, verzichtet aber explizit auf das Stellen eines Antrags. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall datiert die Baubewilligung vom 9. Mai 2023, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Juni 2023 grundsätzlich abgelaufen wäre. Zudem haben sich 2 Siehe Stellungnahme der Stadt Langenthal vom 18. Juli 2023, Formelles Ziff. 4, sowie Vorakten der Stadt Langenthal pag. 32 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/7 BVD 110/2023/95 die Beschwerdeführenden nicht als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt, weshalb sie mangels formeller Beschwer grundsätzlich nicht zur Beschwerde befugt wären. Insofern könnte auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden. c) Zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdeführenden an sich einspracheberechtigt gewesen wären, sie aber mangels Kenntnis vom Bauvorhaben keine Möglichkeit zur Einsprache hatten. Ist die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens unterblieben, läuft die Einsprachefrist nicht. Die einspracheberechtigten Personen können noch Einsprache bzw., wenn der Bauentscheid bereits gefällt ist, Beschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt habe. Sie müssen dann aber innert 30 Tagen seit Kenntnis die erforderlichen Vorkehren treffen und sich nötigenfalls bei der Behörde nach Einzelheiten erkundigen.6 Dies ergibt sich aus Art. 44 Abs. 6 VRPG7, wonach den Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung (hier: Nichteröffnung) eines Entscheides kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Der Entscheid erwächst gegenüber einer übergangenen Partei nicht in Rechtskraft (sog. «hinkende Rechtskraft»). Eine übergangene Partei kann deshalb den Entscheid auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anfechten (sog. «nachträgliche Beschwerde»).8 d) Den Beschwerdeführenden gehört die Liegenschaft Langenthal Grundbuchblatt Nr. I.________. Diese liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Die Beschwerdeführenden sind damit durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und wären folglich zur Einsprache berechtigt gewesen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da das Bauvorhaben vor Erlass des Gesamtbauentscheids nicht publiziert wurde, hatten die Beschwerdeführenden jedoch keine Gelegenheit zur Einsprache. Der Gesamtbauentscheid wurde nachträglich in den amtlichen Anzeigern vom 25. Mai und 1. Juni 2023 publiziert. Durch diese nachträgliche Publikation erhielten die Beschwerdeführenden Kenntnis vom Bauvorhaben, womit die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann. Ausgehend vom ersten Publikationstermin konnten sie somit noch bis am 26. Juni 2023 Beschwerde erheben. Dieser Termin entspricht auch der in der Publikation genannten Beschwerdefrist. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde am 22. Juni 2023 und damit rechtzeitig eingereicht. Auf ihre formgerechte nachträgliche Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rückweisung a) Noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügungen können durch die verfügende Behörde aufgehoben werden. Die Praxis lässt eine solche Rücknahme einer Verfügung zu, solange diese (noch) nicht angefochten ist, und zwar zugunsten als auch zuungunsten der Verfügungsadressatinnen und -adressaten. Die Rücknahme erlaubt der Behörde, relativ rasch und unkompliziert Fehler in ihrer Verfügung zu korrigieren, sofern nicht (ausnahmsweise) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit überwiegen. Eigene Fehler zu korrigieren ist der Behörde denn auch nicht nur nicht verboten, sie ist aus rechtsstaatlichen und prozessökonomischen Gründen vielmehr gehalten, von diesem Instrument Gebrauch zu machen, um dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zum Durchbruch zu verhelfen.9 Der angefochtene Gesamtbauentscheid datiert vom 9. Mai 2023. Die Stadt Langenthal hat den Auftrag zur nachträglichen Publikation des Bauvorhabens am 15. Mai 2023 erteilt.10 Die Stadt 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 11 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N. 26 9 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 34 10 Siehe Vorakten der Stadt Langenthal pag. 32 3/7 BVD 110/2023/95 Langenthal hat also wenige Tag nach Erlass des Gesamtbauentscheids, und damit bevor der Gesamtbauentscheid rechtskräftig wurde, ihren Fehler bemerkt. Sie hätte somit ihren Entscheid zurücknehmen, die Publikation nachholen und anschliessend in Kenntnis allfälliger Einsprachen neu entscheiden können. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit, die gegen ein solches Vorgehen gesprochen hätten, sind hier keine erkennbar. Das davon abweichende Vorgehen der Stadt Langenthal hat zur Konsequenz, dass nun nicht sie als Baubewilligungsbehörde die Argumente der Beschwerdeführenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erstmalig prüft, sondern die BVD im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Abgesehen davon, dass eine solch erstmalige Prüfung grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, geht den Beschwerdeführenden damit auch eine Instanz verloren. Somit hätte die Stadt Langenthal ihre Verfügung nicht nur zurücknehmen können, sondern dies wäre auch geboten gewesen. Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. Eine Rückweisung wäre dann nicht angezeigt, wenn sie einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn sich die Stadt Langenthal in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 bereits abschliessend zur Beschwerde geäussert hätte. Dem ist aber nicht so. b) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Installation einer Wärmepumpe mit Ausseneinheit. Sowohl die Bauparzelle als auch die Parzelle der Beschwerdeführenden liegen in der Wohnzone W2/B. Die Wohnzone ist gemäss Art. 31 GBR11 der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Bei einer Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG12 und Art. 2 Abs. 1 LSV13, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES Il ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.14 Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Ist eine Anlage zu beurteilen, die die massgebenden Planungswerte einhält, gelten praxisgemäss weitergehende Emissionsbeschränkungen nur dann als verhältnismässig, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.15 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Wärmepumpen ist im Rahmen der Vorsorge bei einer geplanten Aussenanlage mindestens summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder andere Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird. Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innen- oder 11 Baureglement der Stadt Langenthal vom 30. November 2003 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 13 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 14 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016, E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3.3.2016, E. 6.2, je mit Hinweisen 15 BGer 1C_393/2014 vom 3.3.2016, E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 133 II 169 E. 3.2; VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018, E. 3.2 4/7 BVD 110/2023/95 Aussenstandorten schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhält. Denn wenn sich abschätzen lässt, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine Anlage am alternativen Innen- oder Aussenstandort bewilligungsfähig.16 Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) hat eine Vollzugshilfe zur lärmrechtlichen Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen erlassen. Gemäss dieser Vollzugshilfe in der Fassung vom 16. Juni 2022 sind unterhalb der Planungswerte Pegelreduktionen von weniger als 3 dB als nicht wesentlich zu betrachten. Massnahmen, die eine geringere Wirkung erzielen, müssen daher im Rahmen der Vorsorge nicht umgesetzt werden. Pegelreduktionen von mehr als 3 dB müssen dann umgesetzt werden, wenn der dafür erforderliche Aufwand relativ gering ist, was bis 1 Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage der Fall ist. In Frage kommen dafür die Innenaufstellung der Wärmepumpe (in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind), die Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel (bei Wärmepumpen mit einem schallreduzierten Nachtbetrieb ist zudem der Flüstermodus in der Nacht zu aktivieren) und die Optimierung des Aufstellungsortes (möglichst geringe Lärmimmissionen, wobei auch technische Kriterien zu berücksichtigen sind). Bei den weiteren technischen und baulichen Massnahmen (Schalldämmhauben, Lärmschutzwände usw.) betragen die Kosten in der Regel mehr als 1 Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage, weshalb sie im Rahmen der Vorsorge regelmässig nicht verhältnismässig sind.17 Inwiefern sich die Aussagen in der Cercle Bruit-Vollzugshilfe (insbesondere die beiden Schwellenwerte von 3 dB für die Pegelreduktion und 1 Prozent für die Investitionskosten) mit der zuvor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren lässt, wird sich zeigen müssen. Unabhängig von dieser Frage ist jedoch klar, dass – auch wenn die Planungswerte eingehalten sind – im Einzelfall geprüft werden muss, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. c) Die Stadt Langenthal hat sich im angefochtenen Bauentscheid zwar zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte geäussert, die Vorsorge hat sie jedoch nicht geprüft. Auch in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 hat sie sich nicht zur Vorsorge geäussert und auf die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen (eine andere Platzierung des Aussengeräts der Wärmepumpe, eine Drehung der Ausblasöffnung oder bauliche Schallschutzmassnahmen) ist sie nicht eingegangen. Zudem ist sie in dieser Stellungnahme auch nicht auf das Argument der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eingegangen, das abfallende Gelände sei nicht berücksichtigt worden, obschon dies einen wesentlichen Einfluss auf die Lärmwirkung habe. d) Unter diesen Umständen führt eine Rückweisung nicht zu einem prozessualen Leerlauf. Im Gegenteil: Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hinsichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wären als gemäss Bauprojekt.18 Der angefochtene Gesamtbauentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Stadt Langenthal als Vorinstanz zurückzuweisen.19 Die Stadt Langenthal hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2023 als Einsprache zu prüfen und muss 16 Siehe VGE 2020/465 vom 3. März 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 f. 17 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziff. 2.1 und 2.2 (Fassung vom 16. Juni 2022) 18 Vgl. BVD 110/2022/171 vom 11. April 2023 E. 2.h 19 Vgl. VGE 2020/465 vom 3. März 2022 E. 5.5 5/7 BVD 110/2023/95 sich dabei mit allen wesentlichen Gesichtspunkten aus dieser Einsprache auseinandersetzen. Dabei wird sie sich insbesondere zum Vorsorgeprinzip zu äussern haben. Im Übrigen bleibt es der Stadt Langenthal überlassen, ob sie die lärmrechtliche Prüfung alleine vornehmen oder dafür einen Fachbericht beim Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, einholen will. 3. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtbauentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über das Baugesuch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, da das Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht abgeschlossen wird. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.20 Dementsprechend sind die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin wäre grundsätzlich als unterliegend anzusehen und hätte demzufolge die Verfahrenskosten zu tragen. Die von der Stadt Langenthal unterlassene Publikation des Bauvorhabens vor Erlass des Gesamtbauentscheids und das von ihr ungebotenerweise gewählte Vorgehen zur Korrektur dieses Fehlers nach Erlass des Gesamtbauentscheids stellen jedoch besondere Umstände dar, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid der Stadt Langenthal vom 9. Mai 2023 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Stadt Langenthal zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Dazu gehen die Vorakten zurück an die Stadt Langenthal. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 20 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 6/7 BVD 110/2023/95 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, mit Beilage gemäss Ziff. 1, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7