b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag der Gemeinde Lengnau (BE) vom 31. Mai 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Lengnau (BE) zurückgewiesen. Dazu gehen die Vorakten zurück an die Gemeinde Lengnau (BE). 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.