Ein vollständiger Bauabschlag müsste somit unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung begründet werden. Da, wie die Gemeinde Lengnau (BE) in der Stellungnahme vom 22. September 2023 festhält, der Flecht-Sichtschutz ästhetisch untypisch, dominant und etwas störend wirkt, ist ebenfalls ein Rückbau auf die Höhe der bestehenden Mauerpfeiler zu prüfen. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass nach Art. 416 GBR9 die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung im weitgehend bebauten Gebiet sich an den vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. Gemäss dem Kommentar zu Art. 416 GBR gehört zu den prägenden Merkmalen unter anderem