b) Vorliegend wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Erwägung 2) und ein unvollständiger Entscheid erlassen (vgl. Erwägung 3). Es ist nicht Sache der BVD erstmals etwas zum Flecht-Sichtschutz auf der Grenze zur Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. D.________ zu sagen und erstmals über dessen allfällige Wiederherstellung zu befinden. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, Abklärungen als erste Instanz zu tätigen. Der angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2023 ist daher aufzuheben und die Sache wird an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.