Die Gemeinde Lengnau (BE) hätte jedoch gleichzeitig mit dem Bauabschlag auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bezüglich des Flecht-Sichtschutzes auf der Grenze zur Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. D.________ entscheiden müssen. Da sie dies unterliess, ist der vorliegende Bauentscheid unvollständig. 4. Rückweisung und weiteres Vorgehen a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.7