c) Die im Bauabschlag vom 31. Mai 2023 verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes befasst sich lediglich mit dem Flecht-Sichtschutz entlang der C.________strasse. Neben der fehlenden Begründung für den Bauabschlag für den Flecht-Sichtschutz auf der Grenze zur Parzelle Grundbuchblatt Nr. D.________ (vgl. vorangehende Erwägung 2), enthält der Bauabschlag vom 31. Mai 2023 auch keine Ausführungen zur allfälligen Wiederherstellung dieses Teilstücks. Die Gemeinde Lengnau (BE) hätte jedoch gleichzeitig mit dem Bauabschlag auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bezüglich des Flecht-Sichtschutzes auf der Grenze zur Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. D.___