Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober (Eingang mit verbesserter Unterschrift am 1. November 2023) Gebrauch. Die Gemeinde äusserte sich mit Schreiben vom 8. November 2023 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.