Durch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Bepflanzung wird der Umstand nicht behoben, dass die Farbe der Fasssauna nicht derjenigen der Fassade der Liegenschaft A.________12 entspricht. Auf Bild 1, welches dem Baugesuch beigelegt wurde und von der Vorinstanz genehmigt wurde, ist die helle Fassadenfarbe ersichtlich, in welcher das Holz der Fasssauna gestrichen werden soll. Andere Farben, welche auch noch in Frage kommen würden, sind nicht ersichtlich. Zudem ist das Streichen der Fasssauna auch zumutbar, weil sich die Kosten und der Aufwand dafür in Grenzen halten. Es bestehen auch keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin sich auf den Vertrauensschutz stüt-