Die Anordnung der Vorinstanz, die Fasssauna in derselben Farbe wie die Fassade zu streichen, ist somit im öffentlichen Interesse. Das Streichen der Holzteile der Fasssauna ist notwendig und geeignet, um eine bessere Einpassung in die Umgebung zu erzielen. Es sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich. Durch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Bepflanzung wird der Umstand nicht behoben, dass die Farbe der Fasssauna nicht derjenigen der Fassade der Liegenschaft A.________12 entspricht.