e) Die Fasssauna im Attikageschoss ist grundsätzlich bewilligungsfähig. Die Erteilung des Bauabschlags für das gesamte Vorhaben lediglich aufgrund der Materialisierung wäre unverhältnismässig, weshalb die Vorinstanz die Auflage verfügt hat, die Fasssaune im Farbton der Fassade zu streichen. Dies kommt inhaltlich einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gleich. Selbst wenn die Fasssauna nur von wenigen Standorten her einsehbar ist, ist dennoch eine gute Gesamtwirkung zu gewährleisten. Die Anordnung der Vorinstanz, die Fasssauna in derselben Farbe wie die Fassade zu streichen, ist somit im öffentlichen Interesse.