Das Dach der Fasssauna besteht aus Bitumen. Die Dachverkleidung des Attikageschosses besteht ebenfalls aus einem dunklen Material, weshalb das Dach der Fasssauna so belassen werden kann. Das Holz der Fasssauna entspricht aber weder dem Material des Gebäudes noch der Farbe der Fassade. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Farbgebung der Fasssauna den Gestaltungsvorschriften widerspricht, ist rechtlich haltbar. Sie hat daher die Fasssauna zu Recht nur teilweise bewilligt. Die Rüge erweist sich als unbegründet und der Bauabschlag der Vorinstanz bezüglich Farbgebung ist zu bestätigen.