Gemäss Art. 38 GBR sind bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung die Materialisierung und Farbgebung zu berücksichtigen. Die Fassade des Mehrfamilienhauses, auf dessen Dach die Fasssauna steht, ist in einem hellen Farbton gestrichen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Holzelemente zwischen den Fenstern sind in einem dunklen Braunton gehalten. Eine gute Gesamtwirkung in Bezug auf die Fassade kann dadurch erreicht werden, dass die von aussen sichtbaren Elemente in gleichen Farben gestrichen werden oder die gleichen Materialien verwendet werden. Das Dach der Fasssauna besteht aus Bitumen.