b) Die Vorinstanz begründete die Aufnahme der Auflage im Gesamtbauentscheid damit, dass sich das Erscheinungsbild der Fassauna sich im Erscheinungsbild der Gesamtüberbauung farblich stark abhebe und sich nicht passend ins Gesamtbild des A.________quartiers einfüge. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 führt die Vorinstanz zudem aus, die Fasssauna könne auch von weiter entfernten Gebäuden und Orten – und nicht nur von den zwei von der Beschwerdeführerin aufgeführten Standorten – gesehen werden.