Gründen nicht gestrichen werden, weshalb sie davon ausgehe, dass dieses Element so belassen werden dürfe. Der grösste Teil der Fenster in der A.________ sei zweigeteilt, mit einem breiten, braun gestrichenen Element aus liegender Holzschalung dazwischen. Deshalb sei nicht klar, ob mit «fassadenfarbig» die helle, für eine Fasssauna aus Massivholz untypischen Farbe, oder in einem dunklen Braun wie die anderen Holzschaltung in der A.________ gemeint sei. Die Beschwerdeführerin bittet um Nichtigerklärung der Verfügung der Vorinstanz damit die Fasssauna ein Fass aus Holz bleiben dürfe.