a) Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Fasssauna nicht wie gemäss Auflage im Gesamtbauentscheid verfügt im Farbton der bestehenden Fassade gestrichen werden muss. Sie bringt vor, die Einfügung der Fasssauna ins Erscheinungsbild der Gesamtüberbauung des A.________quartiers sei eine Empfindungsfrage. Sie stimme nicht zu, dass sich die Fasssauna farblich stark abhebe und sich nicht gut einfüge. Ihre Umfrage im Quartier habe ergeben, dass die Fasssauna positiv wahrgenommen werde. Weiter könne die Sauna nur von zwei Standorten aus gesehen werden. Schliesslich sei die Gestaltung der Terrasse noch nicht abgeschlossen.