Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, das nach den Bestimmungen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (Art. 32 ff. BauG) eingeleitet und durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob das ausgeführte Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht und daher ganz oder teilweise (nachträglich) bewilligt werden kann.6 Im Falle des (teilweisen) Bauabschlags entscheidet die Behörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.