Es wäre indessen unverhältnismässig, wenn allein aufgrund einer (noch) nicht eingeholten Baubewilligung immer unverzüglich der Abbruch bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet würde. Erweist sich nämlich das ohne Baubewilligung ausgeführte Bauvorhaben nachträglich als bewilligungsfähig und liegt die Rechtswidrigkeit folglich einzig darin, dass nicht vorgängig eine Baubewilligung eingeholt wurde, wäre der Abbruch bzw. die Widerherstellung nicht gerechtfertigt.