ligung ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen ist (vgl. auch Art. 47 BewD). Der Grundsatz, wonach vor dem Baubeginn um die entsprechende(n) Bewilligung(en) nachzusuchen und das gesetzlich vorgeschriebene Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, ergibt sich aus dem Zweck des Baubewilligungsverfahrens, das die Beachtung (insbesondere) der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften gewährleisten