Nach Art. 1a Abs. 3 BauG darf mit der Ausführung von baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die erforderliche Baubewilligung sowie allenfalls nötige weitere Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind, wobei ein von den zuständigen Behörden gestatteter vorzeitiger Baubeginn vorbehalten bleibt (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 BewD4). Dementsprechend bestimmt Art. 46 BauG, dass bei Bauvorhaben, die ohne bzw. in Überschreitung einer Baubewil- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion