6. Mit Verfügung vom 10. August 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2023 auf Schlussbemerkungen und verweist auf die Stellungnahme vom 13. Juli 2023. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Schlussbemerkungen vom 29. August 2023 ein, in welcher sie vorbringt, es sei nicht genau definiert, in welchem Farbton die Sauna zu streichen sei. Die Stockwerkeigentümerversammlung habe ihrem Vorhaben zugestimmt und nach einer Diskussion über das Streichen der Fasssauna in einem hellen Farbton dies als übertrieben empfunden. Sie verlangt, dass die Fasssauna ein Fass aus Holz bleiben dürfe.