1/7 BVD 110/2023/93 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, dass die Fasssauna nicht gestrichen werden muss, somit sinngemäss die Aufhebung der Auflage gemäss Ziffer 2.4 des Dispositivs des Gesamtbauentscheids der Vorinstanz vom 15. Mai 2023.