1. Die Beschwerdeführerin hat auf der Terrasse ihrer Stockwerkeigentumseinheit Münsingen Grundbuchblatt Nr. E.________ eine Fasssauna aufgestellt. Die Vorinstanz wurde darüber telefonisch informiert und führte im Anschluss einen Augenschein durch. Sie stellte fest, dass auf dem südlichen Teil der Dachterrasse eine Fasssauna aus Naturholz mit einem Durchmesser von 2.00 m und einer Länge von 2.30 m steht, welche über das Elektronetz beheizt wird.