e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Dachkonstruktion zwischen dem Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und dem Geräteschuppen keiner waldrechtlichen Bewilligung bedarf und diejenige für die Erstellung der Pergola zu Recht erteilt wurde. Demnach erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36).