in der Freigabequittung im eBau akzeptiert wurde.35 Der Zweck und die Anliegen, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstands verfolgt werden, werden folglich durch den Bau der Pergola weder bedroht noch vereitelt. Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Waldabstands bejaht und die Ausnahmebewilligung gewährt hat.