Für die Sicherstellung der Waldfunktionen sind in Ziffer 8.4. der Baubewilligung der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 ausserdem verschiedene Auflage vorgesehen, wonach etwa die bestehende Waldgrenze nicht zurückgedrängt und der Waldrand nicht beeinträchtigt werden darf. Ferner darf die geplante Pergola auch nicht zum dauerhaften Aufenthalt umfunktioniert werden, womit dem Erhalt der Waldfunktionen zusätzlich Rechnung getragen wird. Schliesslich liegt eine Haftungsverzichtserklärung vor (vgl. Art. 27 KWaG), welche gemäss Ziffer 10.3.4. der Baubewilligung der Gemeinde Köniz vom 10. Mai 2023 in der Freigabequittung im eBau akzeptiert wurde.35