Der Amtsbericht des Amts für Wald und Naturgefahren überzeugt und den erwähnten Ausführungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe vorzubringen, wieso der zuständigen Fachbehörde nicht zu folgen sein soll. So erweist sich insbesondere der gewählte Standort der Pergola auf der bereits bestehenden Terrasse an der vom Wald abgelegenen Seite des Unterstands/Abstellraums (Gebäude Nr. 24a) als passend. Gleiches gilt mit Blick auf das cha-