Dies könne zu retroaktiven Massnahmen im Waldareal führen, welche wiederum die Bewirtschaftung des Waldes einschränken. Allerdings sei das Einverständnis der Waldeigentümerin vorliegend, weswegen die Einschränkung als abgeschwächt angesehen werden könne. Schliesslich seien die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG durch das Vorhaben zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt und die Walderhaltung bleibe gewährleistet.