Schliesslich wird die Zweckbestimmung des Unterstands/Abstellraums (Gebäude Nr. 24a) und des Geräteschuppens nicht verändert; vielmehr wird die Einheit dieser Nebenbauten und somit die Abgrenzung der Parzelle gegenüber dem Wald mit der Dachverbindung betont. Demnach wird klar, dass nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV der Waldabstand für den Anbau der Dachkonstruktion nicht gilt und dieser Teil des Bauvorhabens folglich keiner waldrechtlichen Bewilligung bedarf.