Ausserdem handelt es sich bei der Dachkonstruktion um eine dem abfallenden Gelände angepasste und rein funktionale Verbindungskonstruktion. Sie wirkt sich auf die anderen Bauten und die Umgebung keinesfalls störend aus, sondern ordnet sich vielmehr dem Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) und Geräteschuppen unter und führt zu einer stimmigen Verbindung der beiden Bauten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es sich hierbei klarerweise um eine Anbaute im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV handelt. Nichtsdestotrotz befindet sich diese Anbaute unmittelbar am Waldrand und unterschreitet somit unbestrittenerweise den Waldabstand.