Die zuständige Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren der Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion kann zudem beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstands bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m Art. 34 Abs. 2 KWaV). Nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV darf der Waldabstand insbesondere für das Erstellen von Anbauten an bestehenden Gebäuden unterschritten werden, sofern dieser nicht verringert, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert wird.