Nach Art. 26 Abs. 2 KWaG kann der Waldabstand jedoch bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen beispielsweise mittels Baulinien in Überbauungsordnungen verkürzt werden. Gemäss der im Überbauungsplan zur UeO «Gartenstadt» eingezeichneten Waldabstandslinie beträgt der hier massgebliche Mindestabstand zum betreffenden Wald 21 m.