b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG28). Die Kantone haben daher einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzusehen (Art. 17 Abs. 2 WaG). Der Kanton Bern hat in seiner Waldgesetzgebung den Waldabstand auf 30 m festgelegt (Art. 25 Abs. 1 KWaG). Nach Art. 26 Abs. 2 KWaG kann der Waldabstand jedoch bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen beispielsweise mittels Baulinien in Überbauungsordnungen verkürzt werden.