Rückbau die Beschwerdegegnerschaft mit Wiederherstellungsverfügung vom 21. Dezember 2021 ursprünglich aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass diese Baute aufgrund deren Grösse nicht lediglich als Anbau qualifiziert werden könne und somit keine Ausnahme nach Art. 34 KWaV vorliegen würde. Ferner sei die Gewährung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands durch die Dachkonstruktion und die Pergola am Unterstand/Abstellraum (Gebäude Nr. 24a) nicht zulässig, da keine besonderen Verhältnisse vorliegen würden und öffentliche Interessen beeinträchtigt seien.