c) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die BVD im vorliegenden Fall anhand der vorhandenen Akten beurteilen kann, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen wurde. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind.27 Auf den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 verlangten Augenschein konnte somit verzichtet werden und der Beweisantrag ist abzuweisen. 7. Dachkonstruktion zum Geräteschuppen und Pergola am Unterstand/Abstellraum