Das AUE erachtet den vorgesehenen Standort der Pool-Wärmepumpe sowohl für den beschwerdeführenden Nachbarn als auch für die Beschwerdegegnerschaft als lärmoptimiert. Insbesondere mit Blick auf die berechneten hörbaren Schallpegel an den relevanten Immissionsorten ist den Ausführungen des AUE beizupflichten und der lärmoptimierte Standort der Pool-Wärmepumpe nicht zu beanstanden. Weiter handelt es sich nach der Einschätzung des AUE beim vorgesehenen Gerät mit einem Schallleistungspegel von 58 dB(A) um eine als leise einzustufende Wärmepumpe.