Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden bei Gebäuden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das AUE bei den Berechnungen also vom korrekt ermittelten Immissionsort auf dessen Grundstück ausgegangen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits am Immissionsort beim Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft – bei einer Distanz von lediglich 8.7 m zur Pool-Wärmepumpe – die Planungswerte mit diesem Wärmepumpen-Typ eingehalten sind (hörbarer Schallpegel von 31.2 dB(A) sowie Beurteilungspegel Lr von 43.2 dB(A) in der Nacht und 38.2 dB(A) am Tag berechnet).