Er bringt somit sinngemäss vor, das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei nicht genügend beachtet worden. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 führt er des Weiteren aus, dass das AUE bei seiner Beurteilung im Bericht vom 2. November 2023 zwingend auch den Balkon an seinem Wohnhaus und die beiden Aussensitzplätze auf seinem Grundstück als Immissionsorte hätte berücksichtigen müssen.