c) Im Formular zur formellen Prüfung des Baugesuchs in den Vorakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Bauherrschaft nach Einreichung der ersten Version ihres nachträglichen Baugesuchs auf verschiedene Mängel hingewiesen hat.22 Unter anderem stellte sie fest, dass die ursprünglich angedachte Grösse der Pergola das Mass der Nebenbauten gemäss Art. 11 der Überbauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt» überschritten hätte. Weiter äusserte sie sich – unter anderem mit Hinweis auf die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 8 der Überbauungsvorschriften 22 Vorakten, pag. 18.