b) Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 BauG und Art. 35 BewD). Die Baubewilligungsbehörde hat die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, so insbesondere die baupolizeilichen Masse, von Amtes wegen zu prüfen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden auf diesen Mangel aufmerksam (Art. 18 Abs. 2 BewD).