BewD zurückzuführen. Auch davon kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5. Überprüfung der baupolizeilichen Masse a) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer in Ziffer 28 seiner Beschwerde vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung die baupolizeilichen Masse, namentlich die Einhaltung der Art. 8 und 11 der Überbauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt», nicht geprüft habe.