Da gemäss den Vorakten und den Ausführungen in Ziffer 3.3 der Stellungnahme der Gemeinde Köniz vom 10. Juli 2023 das geplante Bauvorhaben der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt als offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erschien, ist sie denn auch zu Recht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten und nicht sogleich zur Ersatzvornahme vorangeschritten. Dass die vollständigen Baugesuchsunterlagen sodann erst viel später vorlagen, ist schliesslich auf die üblicherweise länger dauernde formelle und materielle Prüfung eines Baugesuchs nach Art. 17 ff. BewD zurückzuführen.