Gemäss den obigen Ausführungen und insbesondere mit Blick auf die seitens der Beschwerdegegnerschaft am 20. Januar 2022 schriftlich erfolgte Ankündigung des nachträglichen Baugesuchs, durfte die Vorinstanz dieses jedoch ohne Weiteres entgegennehmen. Da gemäss den Vorakten und den Ausführungen in Ziffer 3.3 der Stellungnahme der Gemeinde Köniz vom 10. Juli 2023 das geplante Bauvorhaben der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt als offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erschien, ist sie denn auch zu Recht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten und nicht sogleich zur Ersatzvornahme vorangeschritten.