c) Gestützt auf Ziffer 3.3 der Wiederherstellungsverfügung vom 21. Dezember 2021 hatte die Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das betreffende Baugesuch traf jedoch erst am 4. April 2022 und somit nach Ablauf dieser Frist bei der Gemeinde Köniz ein. Gemäss den obigen Ausführungen und insbesondere mit Blick auf die seitens der Beschwerdegegnerschaft am 20. Januar 2022 schriftlich erfolgte Ankündigung des nachträglichen Baugesuchs, durfte die Vorinstanz dieses jedoch ohne Weiteres entgegennehmen.