Ferner sind die betreffenden Unterlagen zur Überbauungsordnung alle auf dem Online-Geoportal der Gemeinde Köniz und somit öffentlich im Internet einsehbar,21 weswegen die Vorinstanz nicht verpflichtet war, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein Exemplar des Überbauungsplans mit dem Entschied zuzustellen. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs