Daran ändert auch nichts, dass das Amt für Wald und Naturgefahren die Bewilligungsfreiheit dieser beiden Vorhaben lediglich mit einem Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV begründete, zumal der geplante Bau der Pergola und die Erweiterung des Vordachs am Hauptgebäude die Waldabstandslinie offensichtlich einhalten. Ferner sind die betreffenden Unterlagen zur Überbauungsordnung alle auf dem Online-Geoportal der Gemeinde Köniz und somit öffentlich im Internet einsehbar,21 weswegen die Vorinstanz nicht verpflichtet war, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein Exemplar des Überbauungsplans mit dem Entschied zuzustellen.