a KWaV19 «waldrechtlich bewilligungsfrei» seien. Dass die geplante Pergola und die Überdachung am Hauptgebäude aus waldrechtlicher Sicht keiner Bewilligungspflicht unterliegen, ergibt sich aber schon aufgrund des unbestrittenermassen eingehaltenen Mindestabstands zum betreffenden Wald. Der hier massgebliche Mindestabstand von 21 m ist gestützt auf Art. 26 Abs. 2 KWaG20 i.V.m. Art. 5 Bst. b der Überbauungsvorschriften zur UeO «Gartenstadt» mittels der im Überbauungsplan eingezeichneten Waldabstandslinie verbindlich festgelegt.