52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid 14 Siehe hierzu die Stellungnahme der Gemeinde Köniz vom 10. Juli 2023, S. 3 und die Beilagen 14 und 15 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft vom 13. Juli 2023. 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).