a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es im angefochtenen Entscheid betreffend die Bewilligungsfreiheit der geplanten Pergola und der Überdachung am Hauptgebäude an einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung fehle, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungen zum Überbauungsplan der UeO «Gartenstadt»: Die Vorinstanz habe weder genau referenziert, wo sich darin die massgeblichen Bestimmungen finden lassen noch habe sie dem Beschwerdeführer einen Überbauungsplan zukommen lassen.