Mit Blick auf die für den Bau des Pools erteilte und längstens in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom 16. Juli 201614 ist ferner darauf hinzuweisen, dass rechtskräftig beurteilte Sachverhalte nicht zum Gegenstand eines erneuten Verfahrens gemacht werden können. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass über das strittige Bauvorhaben einzig und alleine gestützt auf die in rechtlicher Hinsicht relevanten Umstände des Falles zu entscheiden ist. Ausführungen über das persönliche Verhältnis unter den Nachbarn, deren Gesundheitszustand sowie anderweitig laufenden Verfahren sind nicht entscheidrelevant, weswegen auch darauf nicht einzugehen ist. 3. Rechtliches Gehör