Ferner bezieht er sich in Ziffer 6 und 15 seiner Beschwerde offenbar auf die längst bestehende Holzterrasse auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Diese Vorbringen gehen alle über den mit dem angefochtenen Entscheid beurteilten Sachverhalt hinaus und können somit nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Einwände gegen den Umfang der konkreten Wiederherstellungsmassnahme hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des betreffenden baupolizeilichen Verfahrens einbringen können. Gegen die obgenannte Wiederherstellungsverfügung hat er jedoch kein Rechtsmittel ergriffen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzugehen.